Frage geschrieben am 27.04.2007 10:44:00

Betreff: Werbungskosten


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sachverhalt:

Gemeinsame Steuererklärung (Veranlagung) für 2006
Ehefrau: arbeitet
Ehemann: arbeitssuchend und betreut Kleinkind 2J.und nicht in 2006 beim Arbeitsamt gemeldet.

Werbungskosten (Bewerbungskosten) für 2006 wurden für den Ehemann geltend gemacht.

Brief vom Finanzamt: Bei den geltend gemachten Bewerbungskosten für X wurde keine Kostenerstattung seitens des Arbeitsamtes angegeben. Bitte überprüfen Sie die Angaben.

Telefonat mit Sachbearbeiterin vom Finanzamt: Grund angegeben, dass Ehemann in 2006 nicht beim Arbeitsamt gemeldet ist, sondern erst seit 4/2007.

Sachbearbeiterin weiß jetzt nicht, ob die geltend gemachten Werbungskosten (Bewerbungskosten) des Ehemannes erstattungsfähig sind, also (Bewerbungskosten hier: u.a. Fahrtkosten die nachweislich nicht übernommen wurden.)

Ich bräuchte die Rechtsgrundlage auf die sich der Erstattungsanspruch der geltend gemachten Werbungskosten (Bewerbungskosten) stützt.

Danke!


Antwort geschrieben am 27.04.2007 10:53:45
Sehr geehrte Dame,

Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 S. 1 EStG:

§ 9 Werbungskosten

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2

Zu den Bewerbungskosten zählen unter anderem Stellenanzeigen, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, Porto, Telefon-, Internet- und Kopierkosten, Ausgaben für Passbilder, Zeugnisabschriften, amtliche Beglaubigungen sowie für Büromaterial.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

KONZ Steuertipps


Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen