Frage geschrieben am 27.04.2007 10:44:00Betreff: Werbungskosten
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Gemeinsame Steuererklärung (Veranlagung) für 2006
Ehefrau: arbeitet
Ehemann: arbeitssuchend und betreut Kleinkind 2J.und nicht in 2006 beim Arbeitsamt gemeldet.
Werbungskosten (Bewerbungskosten) für 2006 wurden für den Ehemann geltend gemacht.
Brief vom Finanzamt: Bei den geltend gemachten Bewerbungskosten für X wurde keine Kostenerstattung seitens des Arbeitsamtes angegeben. Bitte überprüfen Sie die Angaben.
Telefonat mit Sachbearbeiterin vom Finanzamt: Grund angegeben, dass Ehemann in 2006 nicht beim Arbeitsamt gemeldet ist, sondern erst seit 4/2007.
Sachbearbeiterin weiß jetzt nicht, ob die geltend gemachten Werbungskosten (Bewerbungskosten) des Ehemannes erstattungsfähig sind, also (Bewerbungskosten hier: u.a. Fahrtkosten die nachweislich nicht übernommen wurden.)
Ich bräuchte die Rechtsgrundlage auf die sich der Erstattungsanspruch der geltend gemachten Werbungskosten (Bewerbungskosten) stützt.
Danke!
Antwort geschrieben am 27.04.2007 10:53:45
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 S. 1 EStG:
§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2
Zu den Bewerbungskosten zählen unter anderem Stellenanzeigen, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, Porto, Telefon-, Internet- und Kopierkosten, Ausgaben für Passbilder, Zeugnisabschriften, amtliche Beglaubigungen sowie für Büromaterial.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 27.04.2007 20:54:03
Zur Klarstellung:
Das Finanzamt "erstattet" keine Werbungskosten . Das wird oft im
Volksmund falsch verstanden. Durch die Werbungskosten des Ehegatten
mindern sich nur die Einkünfte, was zu einer Steuererstattung
entprechend dem pers. Steuersatz führt, soweit überhaupt Lohnsteuer
gezahlt wurden.
Zur Klarstellung:
Das Finanzamt "erstattet" keine Werbungskosten . Das wird oft im
Volksmund falsch verstanden. Durch die Werbungskosten des Ehegatten
mindern sich nur die Einkünfte, was zu einer Steuererstattung
entprechend dem pers. Steuersatz führt, soweit überhaupt Lohnsteuer
gezahlt wurden.
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